Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Mersher GmbH


§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender
Geschäftsbedingungen

1.1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres
Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten
ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und
Leistungen an den Abnehmer soweit dieser eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
oder Unternehmer ist und dieser bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
1.2. Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich.
Einkaufs- oder andere Bedingungen der Abnehmer gelten nur in
soweit, als sie diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht
widersprechen. Spätestens 'durch Entgegennahme der Lieferung
bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Abnehmer mit der
ausschließlichen Geltung dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen einverstanden. Alle Abweichungen bedürfen
der Schriftform mit beiderseitiger Bestätigung. Mündliche
Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
1.3. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche und Forderungen
unserer Abnehmer an Dritte abzutreten.
1.4. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die
übrigen gültig. Die Vertragsparteien werden die ungültige
Bestimmung durch eine ihrem _wirtschaftlichen Erfolg möglichst
nahe kommende ersetzen.


§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

2.1. Unsere Angebote werden kostenlos erstellt und sind
unverbindlich. Der Liefervertrag kommt zustande durch die
Annahme unserer Auftragsbestätigung durch den Abnehmer.
2.2. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie
Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und
Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese
ausdrücklich inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns
Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art
sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den
Abnehmer unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
2.3. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtet
Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne
unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu
übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen
uns entstandene Forderungen und Rechte.


§3 Preise, Zahlungen, Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrechte

3.1. Die angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich der
eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie
sonstiger Nebenkosten.
3.2. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere
Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des
Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
3.3. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu
verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss uns
bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die
Gegenleistung des Abnehmers nicht vollständig und rechtzeitig zu
erhalten, es sei denn, der Abnehmer bewirkt die Gegenleistung
oder leistet ausreichend Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann,
wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsschluss abgelehnt
hat, den für die Zahlung des Liefergegenstandes aus
Bonitätsgründen des Abnehmers zu versichern oder uns
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw.
Wechselproteste gegen den Abnehmer bekannt werden.
3.4. Wir sind berechtigt bei Erhöhungen der Materialpreise, der
Frachtkosten sowie Kursschwankungen des US $ den vereinbarten
Preis entsprechend anzupassen, wenn der Abnehmer bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem
Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier
Monate liegen.
3.5. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen des
Abnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn sie sind rechskräftig
festgestellt. Handelt der Abnehmer bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch
Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines
Leistungsverweigerungs~ bzw. Zurückbehaltungsrecht, es sei denn,
uns bzw, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem
Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts zugrunde
liegenden Gegenansprüche des Abnehmers sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
3.6. Alle unsere Forderungen sind an RBS Factoring GmbH,
lnsterburger Str. 16, 60487 Frankfurt, verkauft und abgetreten.
Zahlungen mit sohuldbefreiender \/Wrkung können nur auf das
Konto dieser Gesellschaft erfolgen. Zahlungen per Scheck sind
ausschließlich an die RBS Factoring GmbH in Frankfurt zu
adressieren.


§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen

4.1. Lieferfristen gelten in jedem Fall nur ungefähr. Die vereinbarte
Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt
sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher
Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand,
Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche
Einschränkungen des Energieverbrauchs, Verfügbarkeit der
Seecontainer sowiedes Frachtraumes, sofern diese Ereignisse
von uns nicht zu vertreten sind, 'wir sie trotz der nach den
Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages
einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher
Umstände unangemessen, ist der Abnehmer berechtigt, nach
Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom
Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse
hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten, Haben
wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann
der Abnehmer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn
er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse
hat.
4.2. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Abnehmer
nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist und
fruohtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der
Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten
Teil des Vertrages zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des
Abnehmers- insbesondere Schadensersatzansprüche statt der
Leistung wegen Nichterfüllung oder Verzug ~ sind ausgeschlossen,
soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
4.3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind
zulässig, soweit entgegenstehende lnteressen der Abnehmer
hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.


§ 5 Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht in allen Fällen - einschließlich der Gefahr
einer Beschlagnahme - auch bei frachtfreier Lieferung mit der
Aushändigung des Liefergegenstandes bzw. der zur
Entgegennahme des Liefergegenstandes notwendigen Papiere an
den Abnehmer oder an eine von ihm beauftragte Person bzw. mit
der Lieferung in ein vom Abnehmer benanntes Lager auf den
Abnehmer über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder
transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene
Kosten oder Anfuhr übernommen haben.


§6 Eigentumsvorbehalt

6.1. V\Ar behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis
zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus diesem Vertrag
herrührender Forderungen einschließlich solcher aus Schecks
sowie etwaiger scheckrechtlicher Regressansprüche aus
erfüllungshalber erfolgten Scheckverfahren.
6.2. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Abnehmer
den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der
daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des
Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware.
6.3. Der Abnehmer darf die Liefergegenstände und die aus ihnen
gemäß vorstehend Abs. 6.2. hervorgegangenen Gegenstände
(nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend
Abs. 6.5. veräußern, verarbeiten oder einbauen, soweit er den
verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherstellt. Anderweitige
Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung
oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
6.4. Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur
widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der
Abnehmer seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner
Zahiungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht
ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet
ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Abnehmer auf
Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen, wir
sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt
gegenüber dem Kunden des Bestellers offen zu legen. Der
Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des
Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben.
6.5. Die Ermächtigung des Abnehmers zur Verfügung über die
Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung,
Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Wiederrufs bedarf, bei
Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung bei
Stellung des lnsolvenzantrages durch den Abnehmer oder einen
Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung. Wir sind in
diesen Fällen und in den Fällen des Absatzes 6.4. berechtigt, die
Vorbehaltsware nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist
in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe
verpflichtet. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich Name
bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt
zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen
berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den
Abnehmern des Auftraggebers des Abnehmers offen zu legen.
6.6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf
Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die überschießenden
Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
6.7. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die
Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der
Abnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe
der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. lntenıentions-
kosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im
Innenverhältnis zwischen uns und dem Abnehmer zu Lasten des
letzteren.


§ 7 Gewährleistung

7.1. Vlflr haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegen-
standes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
7.2. Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl oder wegen
unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen
offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des
Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt der
Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, wir oder unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung
durch den Abnehmer zu rügen. Wir behalten uns vor, Mängel
persönlich vor O_rt zu prüfen und gegebenenfalls einen Gutachter
hinzuzuziehen.
7.3. ist der Abnehmer Kaufmann und gehört der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gilt ergänzend § 377 HGB, bei
internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
Unsere Gewährleistung für Sachmängel und Rechtsmängel
beschränkt sich der Sache nach auf ausschließlich auf
Nacherfüllung und nicht auf Folgeschäden, d.h. eine Nachlieferung
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes unter Berücksichtigung
der Lieferzeiten ( § 4). Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu
venıiıeigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung
des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangt werden. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist
ausgeschlossen, wenn nur ein unerheblicher Mangel vorliegt.
Darüber hinaus ist sie ausgeschlossen, sofern wir mangelfreie
Teillieferungen erbracht haben. Eine Rückgängigmachung des
gesamten Vertrages ist nur zulässig, wenn das Interesse des
Abnehmers an den erbrachten Teillieferungen nachweislich
fortgefailen ist. Offensichtliche Mängel, sind unmittelbar, schriftlich
und vor der Verarbeitung anzuzeigen. Verarbeitet der Abnehmer
offensichtlich fehlerhaftes Material, so haften wir nicht für die
Folgeschäden.
Der Abnehmer haftet ausschließlich selbst für die Richtigkeit von
Plänen, Zeichnungen, Schablonen oder Stücklisten die er uns zur
Verfügung stellt.
7.4. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung
des Liefergegenstandes für den von dem Abnehmer
vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck,
soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.


§8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

8.1. Der Abnehmer kann - abgesehen von den sonstigen in diesen
Bedingungen geregelten Fällen - vom Vertrag durch schriftliche
Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags
vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei
teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittrechl nur, wenn die
Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Abnehmer ohne
Interesse ist - im Übrigen kann er eine angemessene
Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche
des Abnehmers, gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit
nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein
Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung
erheblich ist.
8.2. ist Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten,
haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung
entsprechenden Teil der Vergütung.


§ 9 Haftung

9.1. Dem Abnehmer stehen grundsätzlich keine anderen oder
weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen
uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in
diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
zugestanden.
9.2. Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den Fällen
vorstehend § 4 Abs. 4.2. und § 8 Abs. 8.1. beschränkt sich in
jedem Fall - insbesondere wegen Verschuldens aus Anlass von
Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten,
unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der Leistung und Verzug
sowie wegen vertragswidriger Lieferung im Sinne des UN-
Kaufrechls - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (grobes
Verschulden) sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns,
unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe
haften, im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich
Absätzen 3 bis 5 der Höhe nach auf den Ersatz des
vertragstypischen und vorhersehbaren Schadensrisiko begrenzt.
Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine
Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die
Haftung unserer gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der
Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der
Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller bei Vertragsabschluss
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir
bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen
Ersatzieistungen einzutreten. -
9.3. ln den Fällen, in denen unsere Haftung als Folge von Mängeln
an von Drittlieferanten bezogenen Materialien entsteht, beschränkt
sich unsere Haftung darauf, unsere Ansprüche gegen den
Drittlieferanten an den Abnehmer abzutreten.
9.4. Die Prüfung, ob sich bestellte oder vorgeschlagene Ware für
den vom_Abnehmer vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist
Pflicht des Bestellers. Für die Eignung übernehmen wir keine
Gewähr. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich
schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.


§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
und Gerichtsstand ist Düsseldorf soweit der Abnehmer Kaufmann
im Sinne des Handelsrechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
10.2. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen
uns und dem Abnehmer beurteilen sich ausschließlich nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen
Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.

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